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ZK2 2021 21

Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur

Graubünden · 2021-06-10 · Deutsch GR
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unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 5. Mai 2021, schriftlich mitgeteilt am 5. Mai 2021, wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Surselva das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein mietrechtliches Ausweisungsverfahren (Proz. Nr. 135-2021-195) infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens im Hauptverfahren ab. Ebenfalls mit Entscheid vom 5. Mai 2021 hiess er das Ausweisungsgesuch gut und verpflichtete A._____, seine 4 1/2 – Zimmer-Wohnung an der B.________ in C.________ bis spätestens Samstag, 22. Mai 2021, um 12.00 Uhr zu räumen und ordentlich zu verlassen (Proz. Nr. 135- 2021-180). B. Mit Datum vom 27. Mai 2021 (Poststempel) erhob A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) gegen den "Entscheid vom Bezirksgericht Surselva Proz. Nr. 135-2021-195" beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Seiner Einga- be legte er den Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 5. Mai 2021 betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2021-195) bei.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 27. Mai 2021 richtet sich gemäss Betreff und beige- legtem angefochtenem Entscheid gegen die von der Vorinstanz abgelehnte un- entgeltliche Rechtspflege. Zwar ergeben sich aus den Ausführungen vereinzelt Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch mit dem Entscheid betreffend Ausweisung nicht einverstanden ist, jedoch geht aus seiner Eingabe nicht rechts- genüglich hervor, dass er auch jenen Entscheid anfechten wollte; namentlich legte er diesen auch nicht bei. Es ist daher davon auszugehen, dass lediglich der Ent- scheid des Regionalgerichts Surselva vom 5. Mai 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2021-195) Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bildet.

E. 2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden anfechten (Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 Abs. b Ziff. 1 ZPO; Art. 7 EGzZPO [BR 320.100]). Da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, beträgt die Frist zur Einreichung der Beschwerde zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz versuchte zunächst, dem Beschwerdeführer den angefoch- tenen Entscheid eingeschrieben zuzustellen, wobei aber die entsprechende Sen- dung von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert wurde. Daraufhin

E. 2.2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt die gerichtliche Zustellung in Art. 136 ff. ZPO. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, min- destens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Holt der Adressat die eingeschriebe- ne Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist ab, behilft sich die Zivilprozessordnung somit mit einer Fiktion: Der Adressat wird so behandelt, wie wenn er die Sendung am letzten Tag der Frist abgeholt hätte (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion; vgl. BGE 143 III 15 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer als Ge- suchsteller mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste, gilt der vorinstanzli- che Entscheid als am 14. Mai 2021 (Ablauf der Abholfrist) zugestellt.

E. 2.3 Die Zustellfiktion tritt – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte – bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein (Roger Weber, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 138 ZPO). Ein allfälliger weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind im Prinzip unbeachtlich (vgl. BGer 4A_53/2019 v. 14.5.2019 E. 4.2). Dementspre- chend endete die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. dazu die zutreffende Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Dienstag, 25. Mai 2021 (Art. 142 ZPO).

E. 2.4 Die 10-tägige Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der

E. 3 / 6 übermittelte sie dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 20. Mai 2021 mit A-Post, wobei sie im Begleitschreiben darauf hinwies, dass das schriftli- che Mitteilungsdatum vom 5. Mai 2021 für die Auslösung der Rechtsmittelfrist un- verändert bleibe, und dass für den Beginn der Rechtsmittelfrist die erste Zustel- lung massgeblich bleibe, mithin die ursprüngliche Rechtsmittelfrist durch die er- neute Zustellung nicht verlängert werde. Gemäss Aktennotiz des Regionalgerichts Surselva forderte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 telefonisch ein zusätzli- ches Exemplar des Original-Entscheids vom 5. Mai 2021 an, weil der Hund das zugestellte Exemplar "zerfressen" habe, er dieses aber an das Kantonsgericht weiterziehen müsse. Das Regionalgericht Surselva teilte ihm mit, dass ihm noch- mals ein Entscheid per A-Post zugestellt werde.

E. 4 / 6

Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postauf-

gabe einer Eingabe wird in der Regel mittels Poststempels – als amtlicher Be-

scheinigung – bewiesen. Da im konkreten Fall der Poststempel vom 27. Mai 2021

datiert und der Beschwerdeführer keinen Nachweis für eine frühere Aufgabe er-

bringt, erweist sich die Beschwerde als verspätet, und es ist darauf nicht einzutre-

ten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer am letzten Tag der

Frist beim Regionalgericht Surselva ein zusätzliches Exemplar des angefochtenen

Entscheids anforderte. Dieser Vorgang hatte keinen Einfluss auf den Fristenlauf.

3.

Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, müsste sie abgewie-

sen werden. Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die genannten Voraussetzun-

gen müssen kumulativ erfüllt sein. Vorliegend scheitert die Bewilligung der unent-

geltlichen Rechtspflege – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte – an der Voraus-

setzung der Nichtaussichtslosigkeit. Als aussichtslos gelten gemäss bundesge-

richtlicher Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und darum kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge-

winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen

Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen

würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr

nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob

im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer

vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält-

nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 138

III 217 E. 2.2.4). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit

den Mietzinszahlungen in Rückstand geraten ist, woraufhin ihn die Vermieterin

vorschriftsgemäss gemahnt, ihm eine Frist angesetzt sowie die Kündigung ange-

droht hat. Dennoch ist der Beschwerdeführer seiner Zahlungspflicht nicht nachge-

kommen, was ebenfalls nicht bestritten wird. In der Folge sprach die Vermieterin

gestützt auf Art. 257d Abs. 2 OR unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf

Ende April 2021 die Kündigung aus, welche vom Beschwerdeführer nicht ange-

fochten wurde. Da dieser die Wohnung nicht termingerecht abgab, reichte die

Vermieterin am 10. April 2021 beim Regionalgericht Surselva ein Gesuch um

Ausweisung ein. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2021 ersuchte der Be-

schwerdeführer sinngemäss um Erstreckung des Mietverhältnisses. Eine solche

ist jedoch bei einer Kündigung wegen Zahlungsrückstandes des Mieters von Ge-

E. 5 Da sich die vorliegende Beschwerde sowohl als offensichtlich unzulässig als auch als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsge- setzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

E. 6 Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des URP-Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, welche gestützt auf Art.

E. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 300.00 festgesetzt werden. Diese ge- hen in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des unterliegenden Be- schwerdeführers.

6 / 6

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 10. Juni 2021 Referenz ZK2 21 21 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 05.05.2021, mitgeteilt am 05.05.2021 (Proz. Nr. 135-2021-195) Mitteilung

11. Juni 2021

2 / 6 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 5. Mai 2021, schriftlich mitgeteilt am 5. Mai 2021, wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Surselva das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein mietrechtliches Ausweisungsverfahren (Proz. Nr. 135-2021-195) infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens im Hauptverfahren ab. Ebenfalls mit Entscheid vom 5. Mai 2021 hiess er das Ausweisungsgesuch gut und verpflichtete A._____, seine 4 1/2 – Zimmer-Wohnung an der B.________ in C.________ bis spätestens Samstag, 22. Mai 2021, um 12.00 Uhr zu räumen und ordentlich zu verlassen (Proz. Nr. 135- 2021-180). B. Mit Datum vom 27. Mai 2021 (Poststempel) erhob A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) gegen den "Entscheid vom Bezirksgericht Surselva Proz. Nr. 135-2021-195" beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Seiner Einga- be legte er den Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 5. Mai 2021 betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2021-195) bei. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 27. Mai 2021 richtet sich gemäss Betreff und beige- legtem angefochtenem Entscheid gegen die von der Vorinstanz abgelehnte un- entgeltliche Rechtspflege. Zwar ergeben sich aus den Ausführungen vereinzelt Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch mit dem Entscheid betreffend Ausweisung nicht einverstanden ist, jedoch geht aus seiner Eingabe nicht rechts- genüglich hervor, dass er auch jenen Entscheid anfechten wollte; namentlich legte er diesen auch nicht bei. Es ist daher davon auszugehen, dass lediglich der Ent- scheid des Regionalgerichts Surselva vom 5. Mai 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2021-195) Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bildet. 2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden anfechten (Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 Abs. b Ziff. 1 ZPO; Art. 7 EGzZPO [BR 320.100]). Da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, beträgt die Frist zur Einreichung der Beschwerde zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz versuchte zunächst, dem Beschwerdeführer den angefoch- tenen Entscheid eingeschrieben zuzustellen, wobei aber die entsprechende Sen- dung von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert wurde. Daraufhin

3 / 6 übermittelte sie dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 20. Mai 2021 mit A-Post, wobei sie im Begleitschreiben darauf hinwies, dass das schriftli- che Mitteilungsdatum vom 5. Mai 2021 für die Auslösung der Rechtsmittelfrist un- verändert bleibe, und dass für den Beginn der Rechtsmittelfrist die erste Zustel- lung massgeblich bleibe, mithin die ursprüngliche Rechtsmittelfrist durch die er- neute Zustellung nicht verlängert werde. Gemäss Aktennotiz des Regionalgerichts Surselva forderte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 telefonisch ein zusätzli- ches Exemplar des Original-Entscheids vom 5. Mai 2021 an, weil der Hund das zugestellte Exemplar "zerfressen" habe, er dieses aber an das Kantonsgericht weiterziehen müsse. Das Regionalgericht Surselva teilte ihm mit, dass ihm noch- mals ein Entscheid per A-Post zugestellt werde. 2.2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt die gerichtliche Zustellung in Art. 136 ff. ZPO. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, min- destens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Holt der Adressat die eingeschriebe- ne Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist ab, behilft sich die Zivilprozessordnung somit mit einer Fiktion: Der Adressat wird so behandelt, wie wenn er die Sendung am letzten Tag der Frist abgeholt hätte (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion; vgl. BGE 143 III 15 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer als Ge- suchsteller mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste, gilt der vorinstanzli- che Entscheid als am 14. Mai 2021 (Ablauf der Abholfrist) zugestellt. 2.3. Die Zustellfiktion tritt – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte – bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein (Roger Weber, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 138 ZPO). Ein allfälliger weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind im Prinzip unbeachtlich (vgl. BGer 4A_53/2019 v. 14.5.2019 E. 4.2). Dementspre- chend endete die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. dazu die zutreffende Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Dienstag, 25. Mai 2021 (Art. 142 ZPO). 2.4 Die 10-tägige Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der

4 / 6 Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postauf- gabe einer Eingabe wird in der Regel mittels Poststempels – als amtlicher Be- scheinigung – bewiesen. Da im konkreten Fall der Poststempel vom 27. Mai 2021 datiert und der Beschwerdeführer keinen Nachweis für eine frühere Aufgabe er- bringt, erweist sich die Beschwerde als verspätet, und es ist darauf nicht einzutre- ten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist beim Regionalgericht Surselva ein zusätzliches Exemplar des angefochtenen Entscheids anforderte. Dieser Vorgang hatte keinen Einfluss auf den Fristenlauf. 3. Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, müsste sie abgewie- sen werden. Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die genannten Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Vorliegend scheitert die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege – wie die Vorinstanz zutreffend darlegte – an der Voraus- setzung der Nichtaussichtslosigkeit. Als aussichtslos gelten gemäss bundesge- richtlicher Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit den Mietzinszahlungen in Rückstand geraten ist, woraufhin ihn die Vermieterin vorschriftsgemäss gemahnt, ihm eine Frist angesetzt sowie die Kündigung ange- droht hat. Dennoch ist der Beschwerdeführer seiner Zahlungspflicht nicht nachge- kommen, was ebenfalls nicht bestritten wird. In der Folge sprach die Vermieterin gestützt auf Art. 257d Abs. 2 OR unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende April 2021 die Kündigung aus, welche vom Beschwerdeführer nicht ange- fochten wurde. Da dieser die Wohnung nicht termingerecht abgab, reichte die Vermieterin am 10. April 2021 beim Regionalgericht Surselva ein Gesuch um Ausweisung ein. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2021 ersuchte der Be- schwerdeführer sinngemäss um Erstreckung des Mietverhältnisses. Eine solche ist jedoch bei einer Kündigung wegen Zahlungsrückstandes des Mieters von Ge-

5 / 6 setzes wegen ausgeschlossen (vgl. Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Aus diesem Grund könnten auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Härtegründe bei der summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens nicht berücksichtigt werden. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erwiese sich damit als aussichtslos, womit es an einer der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde. 4. Sollte der Beschwerdeführer entgegen der Auslegung des Gerichts beab- sichtigt haben, auch den Ausweisungsentscheid anzufechten, hätte für diesen hin- sichtlich des Fristenlaufs dasselbe zu gelten: Auch der Entscheid betreffend Aus- weisung wurde erstmals am 5. Mai 2021 eingeschrieben zugestellt, aber vom Be- schwerdeführer innerhalb der Abholfrist, welche bis zum 14. Mai 2021 lief, nicht entgegengenommen. Ebenfalls wie im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Beschwerdeführer sodann – diesmal bereits am 19. Mai 2021 – ein weiteres Exemplar per A-Post übermittelt, wobei im Begleitschreiben wiederum darauf hingewiesen wurde, dass das schriftliche Mitteilungsdatum vom

5. Mai 2021 für die Auslösung der Rechtsmittelfrist unverändert bleibe und dass für den Beginn der Rechtsmittelfrist die erste Zustellung massgeblich bleibe, mit- hin die ursprüngliche Rechtsmittelfrist durch die erneute Zustellung nicht verlän- gert werde. Demzufolge wäre die Beschwerde vom 27. Mai 2021 (Poststempel) auch bei einer Anfechtung des Ausweisungsentscheids als verspätet zu qualifizie- ren. 5. Da sich die vorliegende Beschwerde sowohl als offensichtlich unzulässig als auch als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsge- setzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 6. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des URP-Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 300.00 festgesetzt werden. Diese ge- hen in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des unterliegenden Be- schwerdeführers.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: